Satzung

 

Satzung für den neu zu gründenden Verein
„Freie Evangelische Kinderbetreuung Pfullingen e.V.“ mit dem Sitz in Pfullingen
 
 
§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
 
Der Verein führt den Namen „Freie Evangelische Kinderbetreuung Pfullingen “ und soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“.
 
Der Verein hat seinen Sitz in Pfullingen.
 
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
 
 
§ 2
Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit
 
1.      Zweck des Vereins ist es, in der Kinderbetreuung die Bedeutung des Evangeliums von Jesus Christus, wie es in der Bibel bezeugt ist, für das Leben der Kinder zu verdeutlichen. Dies geschieht unter anderem durch den Aufbau und den Betrieb freier Evangelischer Kinderbetreuungseinrichtungen in Pfullingen und Umgebung in gemeinsamer Verantwortung von Eltern, Erziehungspersonal und dem Verein. Der Verein und seine Einrichtungen arbeiten auf der Glaubensbasis der Evangelischen Allianz (Anlage 1).
2.      Die Kinderbetreuungseinrichtungen nehmen Kinder ungeachtet ihrer Konfession, Religion, Nationalität und Herkunft gleichrangig auf.
3.      Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Zweck des Vereins ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten im Zusammenhang mit der Ausübung ihrer Mitgliedschaft keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind in dieser Eigenschaft für den Verein ehrenamtlich tätig.
 
 
§ 3
Erwerb der Mitgliedschaft
 
1.      Mitglieder des Vereins können natürliche oder juristische Personenwerden.
2.      Vereinsmitglied kann werden, wer von der Mitgliederversammlung durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder berufen wird und diese Berufung durch mündliche oder schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands annimmt.
3.      Die Leiter der vom Verein betriebenen Einrichtungen sind kraft Amtes zu Mitgliedern zu berufen. Sie werden Mitglied durch schriftliche Annahme der Berufung. Die Mitgliedschaft endet mit Beendigung der Funktion.
 
 
§ 4
Beendigung der Mitgliedschaft
 
Die Mitgliedschaft endet
- mit dem Tod des Mitglieds,
- mit Beginn der Liquidation einer juristischen Person, die Vereinsmitglied ist,
- durch freiwilligen Austritt des Mitglieds,
- durch Ausschluss aus dem Verein.
 
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands, die nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zulässig ist.
 
Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein ist möglich, wenn es gegen die Vereinsinteressen in grober Weise verstoßen hat, insbesondere im Falle eines vereinsschädigenden Verhaltens. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor der Mitgliederversammlung oder schriftlich zu rechtfertigen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekannt zu machen.
 
 
§ 5
Mitgliedsbeiträge, Betriebsmittel
 
1.      Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass und in welcher Höhe und zu welchen Terminen von den Mitgliedern Beiträge erhoben werden.
 
2.      Die notwendigen Mittel zum Betrieb der Kinderbetreuungseinrichtungen werden aus Elternbeiträgen und darüber hinaus durch Zuschüsse der öffentlichen Hand, Kostenersatz der Städte und Gemeinden, in denen Einrichtungen betrieben werden, sowie durch Mitgliedsbeiträge und Spenden aufgebracht.
 
 
§ 6
Organe des Vereins
 
Organe des Vereins sind
- der Vorstand und
- die Mitgliederversammlung.
 
§ 7
Vorstand
 
Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden dem ersten und zweiten Stellvertreter und weiteren Stellvertretern, die von der Mitgliederversammlung bestimmt werden.
 
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte gewählt.
 
Die erste Amtszeit des Vorsitzenden, des Kassiers und des zweiten Stellvertreters beträgt drei Jahre, die des ersten Stellvertreters und der weiteren Mitglieder des Vorstandes zwei Jahre. Alle weiteren Amtszeiten aller Vorstandsmitglieder betragen zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt
 
Der Vorsitzende und die Stellvertreter vertreten den Verein je einzeln gerichtlich und außergerichtlich.
 
Für das Innenverhältnis des Vorstands gilt, dass grundsätzlich der Vorsitzende und nur im Falle seiner Verhinderung die Stellvertreter in der festgelegten Reihenfolge die Vertretung des Vereins wahrnehmen sollen. Außerdem bedürfen wichtige Geschäfte, z.B. der Abschluss von Mietverträgen, von Anstellungs- oder Arbeitsverträgen, im Innenverhältnis eines vorherigen Vorstandsbeschlusses. Für die Beschlussfassung im Vorstand ist § 9 sinngemäß anzuwenden.
 
Der Vorsitzende leitet die Vorstandssitzungen, im Falle seiner Verhinderung der erste Stellvertreter. Zum Schriftführer des Vereins ist ein Mitglied zu wählen.
 
Die Leiter der vom Verein betriebenen Einrichtungen nehmen an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teil.
 
Die Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich abzufassen und vom Leiter der Vorstandssitzung zu unterzeichnen. Die Vereinsmitglieder sollen über wichtige Vorstandsbeschlüsse in geeigneter Form unterrichtet werden.
 
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit diese nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
 
 
 
§ 8
Mitgliederversammlung
 
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung von einem stellvertretenden Vorstandsmitglied, vorrangig vom ersten Stellvertreter, unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen und geleitet. Die Schriftlichkeit wird auch durch Versand einer elektronischen Nachricht (E-mail) gewahrt.
 
Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag.
 
Mindestens einmal jährlich muss eine Mitgliederversammlung stattfinden.
 
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu erstellen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
 
 
Das Protokoll muss innerhalb von vier Wochen an die Vereinsmitglieder gesandt und bei der nächsten Mitgliederversammlung von den Mitgliedern anerkannt werden.

 

 

 

Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig.
Ø      Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr und Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands sowie Entlastung des Vorstands,
Ø      Beschlussfassung über die Aufnahme neuer Vereinsmitglieder (siehe § 3) und über den
Ø      Ausschluss eines Vereinsmitglieds (siehe § 4),
Ø      Beschlussfassung über die Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen (siehe § 5 Absatz 1),
Ø      Wahl der zu wählenden Mitglieder des Vorstands und Abberufung von Vorstandsmitgliedern,
Ø      Beschlussfassung über Satzungsänderungen oder über die Auflösung des Vereins.
 
Weitere Zuständigkeiten können von der Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit beschlossen werden.
 
In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstands fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen.
 
 
§ 9
Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
 
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die in nachfolgender Tabelle in Abhängigkeit von der Mitgliederzahl genannte Zahl von Mitgliedern anwesend ist.
 
Mitgliederzahl
Beschlussfähigkeit gegeben
7 - 15
bei Anwesenheit von mindestens 1/2 der Mitglieder
16 - 30
bei Anwesenheit von mindestens 1/3 der Mitglieder
31 - 50
bei Anwesenheit von mindestens 1/4 der Mitglieder
Über 50
bei Anwesenheit von mindestens 1/5 der Mitglieder
 
Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist, worauf in der Einladung hinzuweisen ist.
 
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse, sofern durch Gesetz oder Satzung nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
 
Stimmenthaltungen bleiben generell bei allen Beschlüssen der Mitgliederversammlung außer Betracht, gelten also als nicht abgegebene Stimmen.
 
Zur Aufnahme neuer Mitglieder oder zum Ausschluss eines Mitglieds sowie zu Änderungen der Satzung ist jeweils ein Beschluss mit 2/3-Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder erforderlich.
 
Zur Auflösung des Vereins ist ein zweimaliger Beschluss der Mitgliederversammlung mit jeweils 2/3-Mehrheit der Stimmen der anwesendenMitglieder erforderlich. Die beiden Versammlungen müssen im Abstand von vier bis sechs Wochen einberufen werden.
 
 
 
§ 10
Außerordentliche Mitgliederversammlungen
 
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Viertel aller Mitgliederschriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.
 
 
§ 11
Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung
 
Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, ist bei Auflösung des Vereins der Vorsitzende alleinvertretungsberechtigter Liquidator.
 
Im Falle der Auflösung des Vereins fällt sein Vermögen an die Freie Evangelische Schule Reutlingen e.V. mit dem Sitz in Reutlingen mit der Auflage, es ausschließlich und unmittelbar für ihre eigenen gemeinnützigen Zwecke zu verwenden.
 
Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 31. März 2008 errichtet und in der Mitgliederversammlung vom 8.4.2009 geändert.
 

 

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